Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der arriva GmbH für den Bereich Brief und Paket

1. Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden AGB sind Bestandteil aller Verträge mit Privat- und Geschäftskunden über die Beförderung von Briefen, briefähnlichen Sendungen und Paketen (im Folgenden „Sendungen“ genannt) durch die arriva GmbH, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und international einschließlich besonders vereinbarter Zusatz- und Nebenleistungen. Sie umfassen insbesondere folgende Leistungen:

  • Beförderung von nationalen und internationalen Briefen - auch inhaltsgleichen Briefen (Infosendungen) -, Postkarten und weiteren Briefsendungen;
  • Beförderung von Büchersendungen, Warensendungen, adressierten Katalogen, adressierten Zeitungen und Zeitschriften teiladressierten Sendungen und weiteren briefähnlichen Sendungen;
  • Einschreiben aller Art (über die DPAG), Anschriftenprüfung / -mitteilung, Nachsendung, Rückgabe sowie weitere Zusatzleistungen;
  • Beförderung von Paketen

(2) Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Größe, Format, Gewicht etc.) oder in sonstiger Weise nicht dem Preis- und Leistungsverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung oder widerspricht diesen AGB, so steht es arriva frei,

  • die Annahme der Sendung zu verweigern, oder
  • eine bereits übergebene/übernommene Sendung zurückzugeben, oder,
  • zur Abholung bereitzuhalten, oder,
  • diese ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu befördern und ein entsprechendes Nachentgelt zu erheben.

(3) Soweit - in folgender Reihenfolge – durch zwingende gesetzliche Vorschriften, schriftliche Individualabreden, die in Absatz 2 genannte Produktinformation und diese AGB nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften der §§ 407 ff. HGB über den Frachtvertrag Anwendung.

(4) Für Verträge über die Erledigung von Postzustellungsaufträgen durch arriva gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sinngemäß, soweit diese Erledigung nicht durch zwingende Vorschriften (Zivilprozessordnung, Postgesetz) geregelt ist.

2. Vertragsverhältnis

(1) Rechte und Pflichten im Geltungsbereich dieser AGB werden durch den Abschluss eines Beförderungsvertrages zwischen arriva und dem Absender begründet. In der Regel kommt dieser Vertrag durch die Übergabe von Sendungen oder deren Übernahme in die Obhut von arriva nach Maßgabe der vorliegenden AGB zustande. Abweichende Bedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Absenders wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

(2) Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Größe, Format, Gewicht etc.) oder in sonstiger Weise nicht dem Leistungs- und Preisverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung oder diesen AGB, so steht es arriva frei,

  • die Annahme der Sendung zu verweigern, oder
  • eine bereits übergebene/ übernommene Sendung zurückzugeben, oder
  • zur Abholung bereit zu halten, oder
  • diese ohne Benachrichtigung des Absenders zu befördern und ein entsprechendes Nachentgelt zu erheben.

(3) Das Recht von arriva, ein Vertragsangebot abzulehnen, bleibt, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung entgegensteht, auch in anderen Fällen unberührt.

(4) Der Absender kann selbst dann keine Rechte hinsichtlich Vertragsschlusses, Behandlung, geschuldetem Entgelt, Haftung und sofort aus der unbeanstandeten Annahme und Beförderung seiner Sendung herleiten, wenn er diese mit einem Kennzeichen versieht, das auf eine unter Abschnitt 9 oder eine unter Absatz 2 fallende Beschaffenheit hinweist oder in sonstiger Weise darauf verwiesen hat. Der Absender haftet für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die durch den Versand von gemäß Abschnitt 9 ausgeschlossenen Gütern entstehen.

(5) Ansprüche aus diesem Vertrag einschließlich der Haftung kann grundsätzlich nur der Absender als Versender von arriva geltend machen. Ausnahmsweise ist auch der Empfänger zur Geltendmachung der Ansprüche gemäß § 421 HGB im eigenen Namen berechtigt, soweit er die vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere die Pflicht zur Zahlung des Entgeltes, erfüllt. Die Rechte und Pflichten des Absenders bleiben im Falle des Satzes 2 unberührt.

3. Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand ist die Beförderung von Sendungen des Absenders von einem Ladeort oder mehreren Ladeorten zu dem vom Absender definierten Zielort oder zu den vom Absender definierten Zielorten.

(2) Das von arriva bediente Zustellgebiet ergibt sich aus dem Leistungs- und Preisverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung. Werden arriva Sendungen übergeben oder übernimmt arriva Sendungen, die außerhalb des Zustellgebietes von arriva zuzustellen sind, ermächtigt der Absender arriva zur Weitergabe an ein anderes Zustellunternehmen (z.B. DPAG) ggf. gegen die Erstattung einer Handlingspauschale. Abschnitt 2 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Auftraggeber erteilt arriva und den von diesen eingesetzten Mitarbeitern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen die Vollmacht, sämtliche Sendungen, welche bestimmungsgemäß oder nicht bestimmungsgemäß in den Betriebsablauf eines anderen Zustellunternehmens gelangt sind, zurückzunehmen und alle hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben, sollte dies erforderlich werden.

4. Rechte und Obliegenheiten des Absenders

(1) Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn diese in der im Leistungs- und Preisverzeichnis festgelegten Form erfolgen (Vorausverfügungen). Der Absender hat jedoch keinen Anspruch auf Beachtung von Weisungen, die er arriva nach Übergabe/ Übernahme der Sendung erteilt, soweit nicht die Umleitbarkeit oder Rückholbarkeit zwischen Abholung und Zustellung der Sendung gewünscht wird. Die §§ 418 und 419 HGB gelten nicht.

(2) Dem Absender obliegt es, sich im Bedarfsfall von arriva über Möglichkeiten informieren zu lassen, die sicher stellen, dass sein möglicher Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemäßen Leistung seitens arriva über die in Abschnitt 11 getroffene Regelung hinaus gedeckt ist.

(3) Der Absender sorgt dafür, dass jede Sendung eine richtige und vollständige Empfängeradresse, ggf. Beförderungspapiere und eine von außen erkennbare, den Versender bezeichnende Absenderangabe aufweist. Er beachtet die Regeln der DIN 5008 über die Anschrift (Vollständiger Name, Straße, Hausnummer, PLZ und Ort). Bei Versand von Zollgut hat der Absender alle Papiere außen an der Sendung in einer Dokumententasche beizufügen, die für die zollamtliche Abwicklung erforderlich sind.

(4) Der Absender hat für die Transportfähigkeit der Sendung zu sorgen und diese so zu verpacken, dass sie als Ganzes oder Teile von ihr vor Verlust oder Beschädigung geschützt ist und dass arriva keine Schäden entstehen. Die Beförderung erfordert eine Verpackung, die das Gut auch vor Beanspruchungen durch automatische Sortieranlagen und mechanischen Umschlag sowie erforderlichenfalls klimatischen Bedingungen schützt. Aufdrucke auf der Verpackung (z.B. Vorsicht Glas) können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Sie entlasten den Auftraggeber nicht von der Verwendung einer den Anforderungen entsprechenden Transportversicherung.

(5) arriva übernimmt für den Inhalt der Sendungen keine Verantwortung. Der Absender trägt die Verantwortung und das Risiko für alle Folgen, die aus einem - auch nach anderen Bestimmungen als diesen AGB - unzulässigen Güterversand resultieren. arriva ist nicht zur Verpackung, Verwiegung, Untersuchung sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung der Sendung und ihrer Verpackung verpflichtet. Sendungen, deren Beförderung durch diese AGBs ausgeschlossen sind, können durch arriva zurückgesandt oder vernichtet werden.

Der Absender ist verpflichtet, postalische Stempel und Vermerke sowie Werbestempel auf der Sendung zu dulden, sofern sie betrieblich erforderlich sind oder die Rechte des Absenders nur unwesentlich beeinträchtigen.

(6) Der Auftraggeber gewährleistet, dass auf den Sendungen keinerlei Schriftzüge, Bilder, Logos und dergleichen aufgedruckt und/oder appliziert sind, die dazu führen könnten, dass arriva aufgrund der Annahme, Kommissionierung, Beförderung und/oder Weiterleitung dieser Sendungen gegen Rechte Dritter verstößt und deswegen von diesen in Anspruch genommen werden kann. Der Absender stellt arriva vollumfänglich von allen Ansprüchen frei, die Dritte in diesem Zusammenhang trotzdem gegen arriva geltend machen. Diese Freistellung umfasst insbesondere Abmahn- und Gerichtskosten, Kosten der Rechtsverteidigung, Ordnungsgelder und/oder Vertragsstrafen.

5. Zustellung

(1) arriva befördert die Sendungen zum Bestimmungsort und liefert sie an den Empfänger unter der vom Absender genannten Anschrift ab. Die Ablieferung (Zustellung) erfolgt, sofern nichts anderes zwischen arriva und dem Empfänger vereinbart ist (Lagerung, Nachsendung, Abstellgenehmigung etc.) und der Absender keine entgegenstehenden Vorausverfügungen getroffen hat, unter der auf der Sendung angebrachten Anschrift durch Einlegen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung (z.B. Hausbriefkasten) oder vergleichbare Einrichtung. Sie kann auch durch Aushändigung an den Empfänger, an seinen Ehegatten oder an eine Person, die arriva gegenüber schriftlich zum Empfang der Sendung bevollmächtigt ist (Postbevollmächtigter/ Postempfangsbeauftragter), erfolgen.

(2) Ist die Ablieferung einer Sendung nicht in der in Absatz 1 genannten Weise möglich, so kann sie einem Ersatzempfänger ausgehändigt werden. Ersatzempfänger sind Angehörige des Empfängers, seines Ehegatten und des Bevollmächtigten, der Inhaber oder Vermieter, der in der Anschrift angegebenen Wohnung, der Inhaber einer Postfach- oder Schließfachanlage und die in seinem Betrieb beschäftigten Personen sowie andere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, Hausbewohnern und Nachbarn des Empfängers, von denen den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sind. arriva ist nicht verpflichtet, bei der Zustellung die Empfangsberechtigung der Person, die die Sendung in Empfang nimmt, zu überprüfen.

(3) Ist eine Ablieferung nach den Absätzen (1) und (2) nicht möglich, so unternimmt arriva einen weiteren Zustellversuch, teilweise auch über ein anderes Zustellunternehmen wie z.B. die DPAG. Schlägt auch dieser fehl, so gilt die Sendung als unzustellbar und wird mit diesem Vermerk an den Auftraggeber zurückgegeben. Dies gilt auch, wenn arriva die Ablieferung aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder besonderer Gefahren am Ablieferungsort nicht zumutbar ist.

(4) Unzustellbare Sendungen werden unter Berechnung des vereinbarten Entgelts an den Absender zurückbefördert. Sendungen sind unzustellbar, wenn keine empfangsberechtigte Person i. S. d. Absätze 1 und 2 angetroffen, die Annahme verweigert wird oder der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als Annahme-verweigerung gilt auch die Verhinderung der Ablieferung über eine vorhandene Empfangsvorrichtung. Sendungen an Behörden, juristische Personen, Gesellschaften, Gemeinschaften oder an Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Behörden und Unternehmen gelten als unzustellbar, wenn arriva gegenüber keiner Person schriftlich zum Empfang bevollmächtigt ist.

(5) Kann eine unzustellbare Sendung nicht in der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Weise abgeliefert oder an den Absender zurückgegeben werden, ist arriva zur Öffnung berechtigt. Ist der Absender oder ein sonstiger Berechtigter auch nach Öffnung nicht zu ermitteln und eine Ablieferung auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar, ist arriva nach Ablauf von sechs Wochen zur Verwertung der Sendung berechtigt. Eine Verwertung kann sofort stattfinden, wenn Empfänger und Absender die Annahme bzw. Rücknahme der Sendung verweigern. Unverwertbares oder verdorbenes Gut oder Sendungen im Sinne des Abschnitt 7 Absatz 1 Nr. 2 kann arriva sofort vernichten.

(6) Abweichend von Absatz 3 und 4 ist arriva bei der Beförderung von Info-Sendungen berechtigt, derartige Sendungen, die gemäß Absatz 1 oder 2 nicht zugestellt werden können, ohne Lagerfrist zu vernichten. Gleiches gilt, wenn Info-Sendungen fehlerhaft oder ungenügend adressiert sind. Wegen der Vernichtung kann der Absender Rechte gegen arriva nicht herleiten. Zur Rückführung unzustellbarer oder fehlerhaft bzw. ungenügend adressierter Info-Sendungen an den Absender ist arriva nur dann verpflichtet, wenn dies mit dem Absender unter Festlegung eines Rückführungsentgelts schriftlich vereinbart wurde.

(7) Bei falscher Schreibweise der Empfängeradresse, falschen oder fehlenden Angaben, Umzug, Tod, Verweigerung der Annahme oder dem Fehlen einer geeigneten Empfangsvorrichtung kann eine Zustellung nicht gewährleistet werden.

(8) Sollte der Empfänger erkennbar verzogen sein, versucht arriva, die korrekte Adresse zu ermitteln. Gelingt dies, stellt arriva innerhalb des eigenen Zustellgebietes erneut zu. Betrifft die korrekte Adresse ein Gebiet außerhalb des eigenen Zustellgebietes, gibt arriva die Sendung zur Zustellung ggf. unter Erhebung einer Handlingspauschale weiter. Kann eine korrekte Adresse nicht ermittelt werden, gibt arriva dem Absender die Sendung zurück.

(9) Lieferfristen sind nicht vereinbart. Regellaufzeiten sind unverbindlich und gelten nicht als Fixtermine.

(10) Für Pakete ist eine Postfachadressierung sowie eine Adressierung an automatische Vorrichtungen zur Annahme von Packstücken nicht zulässig.

6. Besonderheiten bei der Beförderung von Infosendungen

Bei Infosendungen gelten, soweit keine im Leistungs- und Preisverzeichnis festgelegte Vorausverfügung getroffen wurde und anderweitige schriftliche Vereinbarungen nicht bestehen, folgende Besonderheiten:

  • Sofern der Absender die Zusatzleistung Infopost plus für die kostenpflichtige Rückgabe von unzustellbaren Infopostsendungen nicht in Anspruch nimmt, werden Infopostsendungen bei Unzustellbarkeit vernichtet
  • Sendungen sind nicht rückholbar oder umleitbar
  • Ein Zustellzeitziel wird nicht garantiert
  • Bei erfolglosem ersten Zustellversuch wird die Zustellung ein zweites Mal nicht versucht
  • Nichtzustellbare Sendungen werden nicht recherchiert und nicht zurückgeführt

7. Ergänzende Regelungen Abholservice

(1) Ergänzend zu den vorstehenden Regelungen und dem Inhalt des Leistungs- und Preisverzeichnisses gelten für den Abholservice nachfolgende Bedingungen.

(2) arriva holt montags bis freitags die Sendungen des Absenders für arriva und anderen Zustellunternehmen (z.B. die DPAG) am vereinbarten Übernahmeort ab und befördert sie zu einer Annahmestelle der arriva.

(3) arriva stellt dem Absender im Rahmen seines Bedarfes die zur Vor- und Nachbereitung der Beförderung über arriva notwendigen Behälter zur Nutzung zur Verfügung. Diese Behälter bleiben Eigentum der arriva, dürfen nur zu den vertragsgegenständlichen Zwecken genutzt werden und sind auf Anforderung der arriva oder bei Vertragsbeendigung vom Absender unverzüglich zurückzugeben.

8. Ergänzende Regelungen Frankierservice

(1) Ergänzend und soweit anwendbar vorgehend zu den vorstehenden Regelungen und dem Inhalt des Leistungs- und Preisverzeichnis gelten für den Frankierservice nachfolgende Bedingungen.

(2) Die Frankierung von Sendungen des Versenders als Absender und die Einlieferung bei anderen Zustellunternehmen (z.B. die DPAG) wird im Fall fehlender Portooptimierung durch die arriva übernommen. arriva verauslagt die anfallenden Portokosten.

(3) Der Absender ist verpflichtet für die Frankierung seiner Sendungen das dafür vorgesehene Entgelt zu zahlen.

9. Beförderungsausschluss

(1) Von der Beförderung sind ausgeschlossen: Sendungen,

1. deren Inhalt, äußere Gestalt oder Beförderung gegen eine gesetzliche oder behördliche Bestimmung verstößt oder besondere Einrichtungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern, dazu gehören auch Sendungen, deren Inhalt gegen Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums verstößt einschließlich gefälschter oder nicht lizensierter Kopien von Produkten (auch Drogen und Waffen);

  • durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt, infiziert oder Sachschäden verursacht werden können;
  • deren Inhalt, äußere Gestalt oder Beförderung Einrichtungen erfordert, die gewöhnlicherweise für Sendungen im Sinne dieser AGB nicht vorgehalten werden;
  • die nicht, unzureichend und/oder nicht handelsüblich verpackt sind;
  • die in irgendeiner Weise einer besonders sorgsamen Behandlung bedürfen;
  • die gefährlichen Güter, verderbliche oder temperaturgeführte Güter, medizinisches und biologisches Untersuchungsgut, lebende Tiere oder Tierkadaver, Körperteile, Organe oder sterbliche Überreste von Menschen, medizinische Abfälle oder Abfälle i.S.d. KrW-/AbfG enthalten;
  • die Gefahrgut und Gefahrgut in begrenzter Menge, Schusswaffen und Teile von Schusswaffen, Sprengstoffe, Munition, brennbare Flüssigkeiten, ätzende oder giftige Stoffe oder Abwehrmittel enthalten;
  • die Wertgegenstände, insbesondere Geld oder andere Zahlungsmittel, Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine, Kunst- und Sammlergegenstände, Antiquitäten, Unikate oder andere Kostbarkeiten oder Wertpapiere, geldwerte Dokumente, Scheck- oder Kreditkarten, gültige Telefonkarten, Wertmarken, Wertpapiere, Fahrzeugpapiere, Gutscheine, Fahr- oder Eintrittskarten enthalten, deren Wert die Haftungshöchstgrenze Abschnitt 11 Absatz 5 übersteigt oder für die im Schadensfall keine Sperrungen sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können;
  • deren Import oder Export bei grenzüberschreitender Beförderung nach den Bestimmungen der jeweiligen Versand-, Transit-, oder Zielländer verboten ist oder besondere Genehmigungen erfordern.

(2) Der Absender ist dafür verantwortlich, dass Sendungen einem Beförderungsausschluss nicht unterliegen. Für arriva besteht insoweit keine Prüfungspflicht. Besteht der Verdacht eines Beförderungsausschlusses, ist arriva zur Öffnung und Überprüfung der Sendung berechtigt und kann die Übernahme der Beförderung oder Weiterbeförderung verweigern.

(3) Werden Sendungen gemäß Absatz 1 an arriva übergeben oder von arriva ohne Kenntnis der fehlenden Beförderungsvoraussetzung in Obhut genommen, gehen sämtliche aus diesen Sendungen selbst und ihrer Beförderung sich ergebenden Gefahren zu Lasten des Absenders. Zudem ist arriva berechtigt, diese Sendungen unfrei zu Lasten des Absenders an den Abholort zurückzubefördern, einzulagern oder unschädlich zu machen. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen trägt der Absender. Die Übernahme von gemäß Absatz 1 ausgeschlossenen Gütern stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss dar.

(4) Der Absender haftet neben den gesetzlichen geregelten Fällen für alle schuldhaft verursachten unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, die durch den Versand von den in diesen AGB ausgeschlossenen Güter entstehen.

10. Entgelt

(1) Für die Errechnung der sich durch die Vertragserfüllung ergebende Verbindlichkeit des Absenders gegenüber arriva gelten die im jeweils aktuell gültigen Leistungs- und Preisverzeichnis aufgeführten Entgelte und Zahlungsfristen.

(2) Die Erfüllungsgehilfen von arriva sind nicht berechtigt, Forderungen auf anderem als dem in dem gesonderten schriftlichen Beförderungsvertrag (Rahmenvertrag) vereinbarten Wege einzuziehen.

(3) arriva ist berechtigt, für Entgelte und Auslagen Abschlagszahlungen beim Absender anzufordern.

(4) Aufwendungen für Import- / Exportsendungen (z.B. Zölle und Einfuhrabgaben) werden dem Empfänger im jeweiligen Empfangsland in Rechnung gestellt. Die Kostenschuldnerschaft des Absenders gegenüber arriva für diese Aufwendungen bleibt davon unberührt. Sind Leistungsentgelte, Kosten und Aufwendungen von einem Empfänger im Ausland zu zahlen oder werden sie von ihm verursacht, hat der Absender diese Beträge zu zahlen, falls sie nicht auf erstes Anfordern durch den Empfänger im Ausland ausgeglichen werden.

(5) - Zahlungskonditionen bei Geschäftskunden: arriva rechnet gegenüber dem Auftraggeber die Leistungen im Nachhinein ab. Diese Berechnung erfolgt monatlich, soweit der Auftraggeber und arriva keinen kürzeren oder längeren Abrechnungszeitraum vereinbaren. Sobald ein Versand erfolgt, fällt je Abrechnungszeitraum ein Mindestumsatz von € 15,- zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer an. Das Porto für den im Abrechnungszeitraum getätigten Versand, wird auf den Mindestumsatz angerechnet. Die Zahlung ist per Rechnung oder SEPA-Basislastschriftverfahren möglich. Beim SEPA-Basislastschriftverfahren werden die Beträge jeweils innerhalb von fünf Werktagen nach Fälligkeit eingezogen. Bei notwendiger Ankündigung des Bankeinzugs kann dies bis zum Tag der Einreichung der Lastschrift erfolgen.

- Zahlungskonditionen im Privatkundenmarkt: Die Verrechnung der Leistung im Privatkundenmarkt erfolgt über den Kaufpreis der Wertmarke, der durch Überweisung des Rechnungsbetrages beglichen werden kann. Der Mindestbestellwert im Privatkundenmarkt beträgt € 7,50.

11. Reklamationen

Reklamationen über Mängel in der Beförderung müssen vom Absender innerhalb von zwei Werktagen, nachdem dieser vom Vorhandensein der Mängel Kenntnis erlangt hat, gegenüber arriva in Textform geltend gemacht werden, da anderenfalls keine Möglichkeit zur sofortigen Prüfung und Nachbesserung durch arriva besteht. Reklamationen, die später als eine Woche nach dem Tag, an dem die Sendung abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert werden müssen, eingehen, können generell nicht mehr berücksichtigt werden.

12. Haftung

(1) arriva haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, ihre gesetzlichen Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. Für Schäden, die auf das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, gilt dies ferner nur, soweit diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben.

(2) Im Falle einer lediglich leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch arriva, ihre gesetzlichen Vertreter und/oder ihre Erfüllungsgehilfen ist die Haftung für sonstige Schäden auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden und der Höhe nach auf die gesetzlichen Haftungshöchstgrenzen, d.h. 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung, begrenzt.

(3) Der Ersatz mittelbarer Schäden (u.a. entgangener Gewinn, entgangene Zinsen) ist soweit hier nicht Abschnitt 12 Abs. 1 eingreift, ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon, ob die arriva vor oder nach der Annahme der Sendung auf das Risiko eines solchen Schadens hingewiesen wurde. arriva ist auch von dieser Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte (z.B. Streik, Aussperrung, höhere Gewalt, Witterungsbedingungen wie z. B. Schneebruch, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbote, Verkehrssperren, behördlichen Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel). arriva ist demzufolge berechtigt, die Beförderung, um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Leistungsbehinderung oder -erschwerung kann arriva wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Die Ausübung dieses Rechts durch arriva begründet keine Schadensersatzansprüche des Versenders. Die in §§ 425 Abs. 2 und 427 HGB genannten Fälle der Schadensteilung und besonderen Haftungsausschlussgründe bleiben ebenso unberührt wie andere gesetzliche Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse. arriva haftet ferner nicht für Schäden, die aufgrund der natürlichen Beschaffenheit des Sendungsinhalts (etwa durch Einwirkung von Hitze, Kälte oder Luftfeuchtigkeit) entstehen.

(4) Für im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung entstandene Begleit- und Folgeschäden haftet arriva nicht. Darüber hinaus ist die Haftung von arriva ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen etwas anderes vorsehen. Dies gilt auch für Nebenpflicht-verletzungen und außervertragliche Ansprüche.

(5) Bei Sendungen, für die gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist geschuldet ist, ist die Haftung der arriva bei einer Lieferfristüberschreitung auf den einfachen Betrag der Fracht (Vergütung für die Beförderung) begrenzt.

(6) Abweichend von § 424 Abs. 3 HGB kann arriva im Falle des Wiederauffindens einer Sendung die Erstattung der nach den vorstehenden Absätzen geleisteten Entschädigung verlangen. § 438 Abs. 5 HGB gilt nicht.

(7) Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit anderer Zustellunternehmen bzw. deren Mitarbeiter oder Erfüllungshilfen haftet arriva nicht. Der Auftrag ist allein durch die Weitergabe an die Zustellunternehmen mit Übergabe der Sendung ausgeführt.

(8) Von den Absätzen 2 bis 7 abweichende Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie zwischen arriva und dem Absender schriftlich getroffen worden sind.

(9) Die Haftung des Absenders, insbesondere nach § 414 HGB, bleibt unberührt. Der Absender haftet vor allem für den Schaden, der arriva oder Dritten aus der Versendung ausgeschlossener Sendungen gemäß Abschnitt 9 oder aus der Verletzung seiner Pflichten entsteht. Der Absender stellt insoweit arriva von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.

12. Haftung

(1) arriva haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, ihre gesetzlichen Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. Für Schäden, die auf das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, gilt dies ferner nur, soweit diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben.

(2) Im Falle einer lediglich leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch arriva, ihre gesetzlichen Vertreter und/oder ihre Erfüllungsgehilfen ist die Haftung für sonstige Schäden auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden und der Höhe nach auf die gesetzlichen Haftungshöchstgrenzen, d.h. 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung, begrenzt.

(3) Der Ersatz mittelbarer Schäden (u.a. entgangener Gewinn, entgangene Zinsen) ist soweit hier nicht Abschnitt 12 Abs. 1 eingreift, ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon, ob die arriva vor oder nach der Annahme der Sendung auf das Risiko eines solchen Schadens hingewiesen wurde. arriva ist auch von dieser Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte (z.B. Streik, Aussperrung, höhere Gewalt, Witterungsbedingungen wie z. B. Schneebruch, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbote, Verkehrssperren, behördlichen Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel). arriva ist demzufolge berechtigt, die Beförderung, um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Leistungsbehinderung oder -erschwerung kann arriva wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Die Ausübung dieses Rechts durch arriva begründet keine Schadensersatzansprüche des Versenders. Die in §§ 425 Abs. 2 und 427 HGB genannten Fälle der Schadensteilung und besonderen Haftungsausschlussgründe bleiben ebenso unberührt wie andere gesetzliche Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse. arriva haftet ferner nicht für Schäden, die aufgrund der natürlichen Beschaffenheit des Sendungsinhalts (etwa durch Einwirkung von Hitze, Kälte oder Luftfeuchtigkeit) entstehen.

(4) Für im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung entstandene Begleit- und Folgeschäden haftet arriva nicht. Darüber hinaus ist die Haftung von arriva ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen etwas anderes vorsehen. Dies gilt auch für Nebenpflicht-verletzungen und außervertragliche Ansprüche.

(5) Bei Sendungen, für die gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist geschuldet ist, ist die Haftung der arriva bei einer Lieferfristüberschreitung auf den einfachen Betrag der Fracht (Vergütung für die Beförderung) begrenzt.

(6) Abweichend von § 424 Abs. 3 HGB kann arriva im Falle des Wiederauffindens einer Sendung die Erstattung der nach den vorstehenden Absätzen geleisteten Entschädigung verlangen. § 438 Abs. 5 HGB gilt nicht.

(7) Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit anderer Zustellunternehmen bzw. deren Mitarbeiter oder Erfüllungshilfen haftet arriva nicht. Der Auftrag ist allein durch die Weitergabe an die Zustellunternehmen mit Übergabe der Sendung ausgeführt.

(8) Von den Absätzen 2 bis 7 abweichende Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie zwischen arriva und dem Absender schriftlich getroffen worden sind.

(9) Die Haftung des Absenders, insbesondere nach § 414 HGB, bleibt unberührt. Der Absender haftet vor allem für den Schaden, der arriva oder Dritten aus der Versendung ausgeschlossener Sendungen gemäß Abschnitt 9 oder aus der Verletzung seiner Pflichten entsteht. Der Absender stellt insoweit arriva von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.

13. Brief- und Postgeheimnis, Datenschutz

(1) arriva verpflichtet sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Wahrung des Brief- und Postgeheimnisses sowie zur Beachtung der jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. arriva wird ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen entsprechende Verpflichtungen auferlegen.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO werden in einem gesonderten Dokument zur Verfügung gestellt und können unter folgendem Link abgerufen werden: arriva GmbH - Datenschutz

14. Rücktrittsrecht / Kündigung

(1) Beide Vertragsparteien können aus wichtigem Grund vom Beförderungsvertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Wichtiger Grund im Sinne dieser Regelung ist u.a. die nachträgliche Kenntnis von der Eröffnung eines Insolvenz-, Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Vergleichsverfahren des Absenders. Hat arriva den wichtigen Grund zu vertreten, so entfällt der Zahlungsanspruch der arriva gegenüber dem Absender für die noch nicht erbrachte Leistung bzw. Teilleistung. Hat der Absender den wichtigen Grund zu vertreten, so hat er, unbeschadet etwaiger anderer Rechtspflichten, für die bis dahin erbrachte Leistung das vorgesehene Entgelt gemäß dem Leistungs- und Preisverzeichnis der arriva, das dem Beförderungsvertrag zugrunde liegt, zu zahlen, mindestens jedoch 20 % des gesamten Auftragswertes, es sei denn, der Absender weist nach, dass Kosten in geringerer Höhe entstanden sind.

(2) Ereignisse höherer Gewalt und von arriva nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Auftrages unmöglich machen oder übermäßig erschweren, wie z. B. Streik, Aussperrung oder Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbote, Verkehrssperren, behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel etc. berechtigen arriva auch innerhalb des Verzuges, die Beförderung, um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Leistungsbehinderung oder -erschwerung kann arriva wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweisezurücktreten. Das Recht zum Hinausschieben bzw. Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die in Satz 1 oder 2 genannten Ereignisse bei arriva oder einem Erfüllungsgehilfen eintreten. Die Ausübung dieses Rechtes durch arriva begründet keine Schadensersatzansprüche des Absenders. Abschnitt 11 Absatz 1 bleibt unberührt.

arriva oder einem Erfüllungsgehilfen eintreten. Die Ausübung dieses Rechtes durch arriva begründet keine Schadensersatzansprüche des Absenders. Abschnitt 11 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Absender seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nachweisen kann, dass die komplette oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn nicht mehr von Interesse ist. Ein Rücktritt bezüglich der von arriva bereits erbrachten Teilleistungen ist ausgeschlossen.

(4) Eine Kündigung durch den Absender gemäß § 415 HGB nach Übergabe/Übernahme der Sendung in die Obhut von arriva ist ausgeschlossen.

15. Sonstige Regelungen

(1) Ansprüche gegenüber arriva können weder abgetreten noch verpfändet werden. Ausgenommen sind Ansprüche auf Schadenersatz und auf Erstattung von Leistungsentgelten, die abgetreten, aber nicht verpfändet werden können.

(2) Der Absender ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche von arriva aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, es sei denn, die Ansprüche des Absenders sind rechtskräftig festgestellt oder von arriva anerkannt.

(3 ) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen aus diesen AGB unterliegenden Verträgen ist Singen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

(4) Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):
Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) bereit. arriva ist zu der Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

(5) Für einen zwischen arriva und dem Absender geschlossenen Vertrag gelten ausschließlich diese AGB. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn arriva ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so haben die übrigen Bestimmungen weiterhin Geltung für das Vertragsverhältnis zwischen dem Absender und arriva. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.

(7) Alle Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Vereinbarungen, die von Bestimmungen dieser AGB abweichen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel.

 

 

Stand: 25.02.2025

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der arriva GmbH für den Bereich Druck- & Kuvertierung

 

1. Geltungsbereich

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) sind Bestandteil aller Verträge über Druck- und Kuvertierarbeiten von Dokumenten und Waren, wie z.B. Rechnungen, Werbebriefe, Karten, Warensendungen und sonstigen Briefsendungen sowie über grafische Drucksachen wie Flyer, Visitenkarten, Plakate oder ähnliches durch die arriva GmbH (Freibühlstr. 4, 78224 Singen, nachfolgend: ar).

(2) Ergänzend zu diesen AGB gilt das Preis- und Leistungsverzeichnis der ar in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Für die Beförderung und Zustellung von Briefen und etwaigen sonstigen Sendungen finden die diesbezüglich speziellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Briefe und briefähnliche Sendungen der ar in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.

 

2. Vertragsverhältnis

(1) Rechte und Pflichten im Geltungsbereich dieser AGB werden durch den Abschluss eines Vertrages über Druck- und/oder Kuvertierarbeiten zwischen ar und dem Auftraggeber begründet. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

(2) Aufträge sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sowohl die Erteilung wie auch die Annahme des Auftrages schriftlich oder in Textform (Fax/E-Mail) erfolgt sind. Dies gilt auch für etwaige Nachfolgeaufträge. Telefonische Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung (Fax/E-Mail genügt).

(3) ar behält sich vor, Aufträge wegen Inhalt, Herkunft und/oder technischer Form abzulehnen.

 

3. Entgelt/ Zahlungsbedingungen/ Eigentumsvorbehalt

(1) Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gelten die im jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis aufgeführten Entgelte sowie Zahlungsfristen.

(2) Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.

(3) Die Rechnung ist ohne jeglichen Abzug sofort nach Erhalt zu zahlen. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung derselben Eigentum der ar.

(4) ar ist berechtigt, für Entgelte und Auslagen Abschlagszahlungen beim Auftraggeber anzufordern.

 

4. Material des Auftraggebers

(1) Das vom Auftraggeber bereitgestellte Material (z.B. Drucksachen) wird der ar zu einem fest vereinbarten Termin entsprechend der Anlieferbedingungen der ar vom Auftraggeber frei Haus angeliefert. Alternativ kann eine Abholung durch die ar vereinbart werden. Unfreie Sendungen werden nicht angenommen. ar ist nicht verpflichtet, die gemeldeten Stückzahlen oder die Qualität vor der Weiterverarbeitung oder Postauflieferung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

(2) Bei Anlieferung von Material ist ein Zuschuss für Makulaturausfall und sonstige Verluste in Höhe von 1% des zu verarbeitenden Materials einzukalkulieren; bei Auflagen unter 2.000 Exemplaren jedoch mindestens 20 Stück. Bei Auftragsunterbrechung aufgrund Unterlieferung behält sich ar vor, die Mehrkosten für jede weitere Maschineneinrichtung in Rechnung zu stellen. ar haftet nicht für Terminverzögerungen in der Fertigstellung oder Mindermengen aufgrund zu geringen Zuschusses.

(3) Von der Annahme sind ausgeschlossen: Materialien,

  • deren Inhalt, äußere Gestalt oder Beförderung gegen behördliche und/oder gesetzliche Bestimmungen verstößt;
  • durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können;
  • die Bargeld, Edelmetalle oder ungefasste Edelsteine, Scheck- oder Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder andere Zahlungsmittel oder Wertpapiere enthalten, für die im Schadensfall keine Sperrung sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können (Valoren, II. Klasse).

(4) Werden Materialien gemäß Absatz 3 an ar übergeben, gehen sämtliche aus diesen Materialien selbst und deren Verarbeitung und Beförderung sich ergebenden Gefahren und/oder Schäden zu Lasten des Absenders. Zudem ist ar berechtigt, diese Materialien unfrei zu Lasten des Versenders an den Abholort zurückzubefördern.

(5) Der Auftraggeber übernimmt die Verantwortung dafür, dass der Inhalt des angelieferten Materials gegen keinerlei gesetzliche und/oder behördliche Bestimmungen und/ oder Rechte Dritter verstößt. Der Auftraggeber stellt diesbezüglich ar von eventuellen (Schadensersatz-) Ansprüchen Dritter wegen des Inhalts und/oder der Aufmachung frei. Diese Freistellung umfasst insbesondere Abmahn- und Gerichtskosten, Kosten der Rechtsverteidigung, Ordnungsgelder und/oder Vertragsstrafen.

(6) Der Auftraggeber trägt das Risiko der Verarbeitbarkeit des von ihm bereitgestellten Materials. Fehler aufgrund mangelnder oder eingeschränkter Verarbeitbarkeit der bereitgestellten Materialien gehen zu Lasten des Auftraggebers. Eventuell notwendige Mehrarbeit aufgrund mangelnder Verarbeitbarkeit der bereitgestellten Materialien berechtigt ar, angemessene Erschwerniszuschläge zu berechnen.

(7) Entsprechen die vom Auftraggeber gelieferten Materialien nicht der vereinbarten Spezifikation sowie den geltenden Warenanlieferbedingungen der ar, so trägt der Auftraggeber das Risiko und die Kosten von daraus resultierenden Mehraufwendungen und Lieferverzögerungen.

(8) ar ist nur dann verpflichtet, die Einhaltung von Portogrenzen und Bestimmungen von Post und/oder anderen Versanddienstleistern zu überprüfen, wenn ausschließlich ar-Material zur Produktion verwendet wird oder dies bei Auftragserteilung ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

(9) Restmaterial wird spätestens 14 Tage nach Auftragsabwicklung vernichtet, falls nicht bei Auftragserteilung schriftlich eine abweichende Regelung getroffen wurde. Ist eine Rücksendung des überzähligen Materials an den Auftraggeber vereinbart, erfolgt sie unfrei.

(10) ar erwirbt an allen Materialien, die der Auftraggeber bei ar einlagert oder der ar aus einem anderen Rechtsgrund übergeben hat, ein Pfandrecht gemäß §1204 ff. BGB zur Sicherung aller Forderungen, die ar aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber zusteht.

 

5. Daten des Auftraggebers

(1) Digitale Druckunterlagen müssen den Erfordernissen der ar vollständig entsprechen. Die Verarbeitung von Daten des Auftraggebers ist insbesondere nur möglich, wenn die Programmversion des Auftraggebers mit der von ar kompatibel ist.

(2) Für Abweichungen von den auftragsspezifischen Erfordernissen sowie Datenanlieferbedingungen der ar, für fehlerhafte Dateien, fehlende Auftragsunterlagen, fehlerhafte und/oder unvollständige Daten (z.B. Adressen), Druck- und/oder Schreibfehler sowie für fehlerhafte Übermittlung via E-Mail, SFTP, Datenportal oder D360 Druckertreiber und/oder andere Übermittlungswege übernimmt ar keine Haftung.

(3) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass der Inhalt der angelieferten Dateien sowie deren Erhebung, Verarbeitung und Nutzung gegen keinerlei gesetzliche und/oder behördliche Bestimmungen und/oder Rechte Dritter verstößt. Der Auftraggeber stellt diesbezüglich ar von eventuellen (Schadensersatz-) Ansprüchen Dritter frei. Die Freistellung umfasst insbesondere Abmahn- und Gerichtskosten, Kosten der Rechtsverteidigung, Ordnungsgelder und/oder Vertragsstrafen.

(4) ar behält das Urheberrecht sowie das Eigentum an den von ihr für die auftragsgemäße Durchführung erstellten Dateien, Programmen, Programmteilen, Druckunterlagen, Werkzeugen, etc.

 

6. Korrekturabzug

Soweit nicht anders vereinbart, wird durch die ar für jeden Druckauftrag ein Korrekturabzug erstellt und dem Kunden in Dateiform übermittelt. Der Auftraggeber prüft auf korrekte Verarbeitung der Daten, vor allem auch hinsichtlich Vollständigkeit des Inhalts, Formatierung, Anordnung und korrekter sowie vollständiger Adressaufbau. ar haftet nicht für Fehler und Schäden, die durch eine vom Auftraggeber freigegebene Produktion entstanden sind. Mängelrügen, die im Widerspruch zu erteilten Druckfreigaben stehen, sind ausgeschlossen. Freigaben durch den Auftraggeber sind schriftlich oder in Textform (Fax/E-Mail) zu erteilen. Telefonische Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung (Fax/E-Mail genügt).

 

7. Liefertermin

Nennt der Auftraggeber keinen bestimmten Liefertermin, erfolgt die Lieferung in der Reihenfolge des Auftragseingangs. Gewünschte Liefertermine werden nur durch die schriftliche Bestätigung und nach fristgerechtem Erhalt sämtlicher für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Versandmaterialien, Unterlagen, Vorlagen und Freigaben verbindlich. Liefert der Auftraggeber das Versandmaterial und/oder die notwendigen Dateien nicht rechtzeitig bzw. unvollständig an oder erteilt er nicht rechtzeitig die Freigabe für den Korrekturabzug, werden getroffene Terminzusagen hinfällig.

 

8. Gewährleistung und Haftung

(1) Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Druck Anspruch auf einen einwandfreien Nachdruck, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck beeinträchtigt wurde und soweit der Fehler im vorab erstellten Korrekturabzug für den Kunden nicht erkennbar war. Lässt ar eine ihr hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Nachbesserung zum zweiten Mal erfolglos, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate.

(2) ar haftet für Schäden, die auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz durch ar beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist.

(3) Für sonstige Schäden haften ar und ihre Erfüllungsgehilfen und/oder ihre gesetzlichen Vertreter nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch ar, und/oder ihre Erfüllungsgehilfen und/oder ihre gesetzlichen Vertreter ist die Haftung auf den unmittelbaren vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und der Höhe nach auf den Wert des jeweiligen Rechnungsbetrages ohne Portoanteil begrenzt.

(4) Darüber hinaus ist die Haftung von ar ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen etwas anderes vorsehen. Dies gilt auch für Nebenpflichtverletzungen und außervertragliche Ansprüche.

 

9. Rücktrittsrecht

(1) Beide Vertragsparteien können aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Wichtiger Grund im Sinne dieser Regelung ist u.a. die nachträgliche Kenntnisnahme von der Eröffnung eines Insolvenz-, Gesamtvollstreckungs- oder Vergleichsverfahren des Auftraggebers. Hat ar den wichtigen Grund zu vertreten, so entfällt der Zahlungsanspruch der ar gegenüber dem Auftraggeber für die noch nicht erbrachte Leistung bzw. Teilleistung. Hat der Auftraggeber den wichtigen Grund zu vertreten, so hat er, unbeschadet etwaiger anderer Rechtspflichten, für die bis dahin erbrachte Leistung das vorgesehene Entgelt gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis der ar, das dem Vertrag zugrunde liegt, zu zahlen, mindestens jedoch 20% des gesamten Auftragswertes, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass Kosten in geringerer Höhe entstanden sind.

(2) Ereignisse höherer Gewalt und von ar nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Auftrages unmöglich machen oder übermäßig erschweren, wie z.B. Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Blockaden, Ein- und Ausfuhrverbote, Verkehrssperren, behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel, berechtigen ar auch innerhalb des Verzuges, die Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Leistungsbehinderung oder –Leistungserschwerung kann ar wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Das Recht zum Hinausschieben bzw. Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die vorgenannten Ereignisse bei ar oder einem Erfüllungsgehilfen eintreten. Die Ausübung dieses Rechtes durch ar begründet keine Schadensersatzansprüche des Auftraggebers.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Auftraggeber seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nachweisen kann, dass die komplette oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn nicht mehr von Interesse ist. Ein Rücktritt bezüglich der von ar erbrachten Teilleistungen ist ausgeschlossen.

 

10. Sonstige Regelungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ansprüche gegenüber ar können weder abgetreten noch verpfändet werden. Ausgenommen

sind Ansprüche auf Schadenersatz und auf Erstattung von Leistungsentgelten, die abgetreten aber nicht verpfändet werden können.

(3) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche des Auftragnehmers aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, es sei denn, die Ansprüche des Auftraggebers sind rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt.

(4) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen rechtlichen Sondervermögen aus diesen AGB unterliegenden Verträgen ist Singen.

 

 

Stand: 01.02.2025