Allgemeine Geschäftsbedingungen der arriva gmbh und der arriva pforzheim gmbh & co. kg i.G.
für die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen
für Geschäftskunden
Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AG B) gelten für Verträge mit der arriva gmbh und der arriva pforzheim gmbh & co. kg i.G. (nachfolgend arriva) über die Beförderung von Briefen und anderen Poststücken innerhalb des aktuellen Verbreitungsgebietes, das durch die Verzeichnisse „Abholbereich“ und „Zustellbereich“ festgelegt ist (www.arriva-service.de). Sie umfassen insbesondere folgende Produkte und Dienstleistungen: Briefe, Postkarten, Infopost, Infobriefe, PZA und internationale Sendungen (Briefsendungen).
arriva-Briefe sind Sendungen der nachfolgenden Kategorien:
M
Brief
(Länge 23,5 cm, Breite 12,5 cm, Höhe 1,0 cm / bis 1000 g)
L
Brief
(Länge 25,0 cm, Breite 17,6 cm, Höhe 2,0 cm / bis 1000 g)
XL
Brief
(Länge 35,3 cm, Breite 25,0 cm, Höhe 2,0 cm / bis 1000 g)
XXL
Brief
(Länge 40,0 cm, Breite 28,0 cm, Höhe 3,0 cm / bis 1000 g)
Bei mindestens 50 inhaltsgleichen Sendungen
M-Mail
(Länge 23,5 cm, Breite 12,5 cm, Höhe 1,0 cm / bis 1000 g)
Bei mindestens 500 inhaltsgleichen Sendungen, vorsortiert nach Postleitzahlen
Info 25
(Länge 35,3 cm, Breite 25 cm, max. 25 g)
Info 100
(Länge 35,3 cm, Breite 25 cm, max. 100 g)
Info 200
(Länge 35,3 cm, Breite 25 cm, max. 200 g)
Info 500
(Länge 35,3 cm, Breite 25 cm, max. 500 g)
Postzustellungsauftrag:
PZA
(Amtliches Schriftstück, welches nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung
(ZPO) zugestellt wird. Die Zustellung wird mit einer Urkunde dokumentiert)
Welt (internationale Briefsendungen / Abwicklung über Swiss Post international Germany)
(Mindestmaße: Länge 140mm * Breite 90mm)
(Höchstmaße: L+B+H=900mm, keine Seite länger als 600 mm)
Nachsendung von Briefen und briefähnlichen Sendungen
Ergänzend zu diesen AGB gilt die Preisliste von arriva in ihrer jeweils gültigen Form. Eine Änderung der Umsatzsteuer kann gegenüber vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen stets sofort weiterberechnet werden. Zudem gilt die Durchführungsverordnung für private Zustelldienste des Wirtschaftsministeriums der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils gültigen Form.
Für Postzustellungsaufträge gelten die gesetzlichen Bestimmungen soweit Zustellung, Beurkundung und sonstige hoheitliche Handlungen damit verbunden sind. Im Übrigen sowie für alle anderen Produkte und Dienstleistungen gelten diese AGB. Soweit durch zwingende gesetzliche Vorschriften, schriftliche Einzelvereinbarungen, die in Abs. 1 b) genannten Bedingungen und diese AGB (in genannter Reihenfolge) nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften über den Frachtvertrag Anwendung (§§ 407 ff. HGB). Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Absenders wird ausdrücklich widersprochen.
Die Beförderung von Briefen und anderen Poststücken erfolgt für den Geschäftskundenbereich unter folgenden Vorraussetzungen durch die Deutsche Post AG (DPAG):
Briefsendungen im gesamten Zustellgebiet die von arriva nicht zustellbar sind (dies können z.B. Sendungen an Empfänger sein, die verzogen sind und keinen Nachsendeantrag bei arriva gestellt haben; Sendungsempfänger, die arriva mit ihrem Zustellapparat nicht erreichen kann, diese ergeben sich aus dem Verzeichnis Zustellbereich).
Postfachadressen im aktuellen Zustellgebiet.
Poststücke, die über einen Full-Service-Auftrag entgegen genommen werden. Diese Dienstleistung ist kostenpflichtig und wird zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer separat verhandelt.
Briefsendungen innerhalb von Deutschland, die nicht im aktuellen Zustellgebiet von arriva liegen.
Die Versendung über die DPAG erfolgt mit Wissen der Geschäftskunden . arriva behandelt die hierfür ausgelegten Portokosten gegenüber den Kunden als durchlaufenden Portokosten und erhebt hierauf keine Umsatzsteuer. Eine Ausnahme bilden Briefsendungen die unter Absatz d) 4. fallen und die Konsolidierungsvorschriften der DPAG erfüllen . Diese werden pauschal rabattiert und somit steuerpflichtig und mit der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet . Im Falle der Beförderung durch die DPAG gelten deren allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzend.
Von der Beförderung durch die DPAG sind ausgeschlossen: inhaltsgleiche Sendungen (M-Mail und Infosendungen).
Die Beförderung von PZA´s erfolgt über German Mail Logistics (GML). Für diesen Fall gelten die AGB von GML ergänzend. (www. germanmaillogistics.de)
Die Beförderung von Briefen und anderen Poststücken erfolgt für den Geschäftskundenbereich durch die Swiss Post International (SPI) sofern Sendungen grenzüberschreitend befördert werden. Für diesen Fall gelten die AGB SPI ergänzend (www.swisspost.de).
Die Rechte und Pflichten der Parteien werden durch Abschluss eines Beförderungsvertrages zwischen arriva und dem Auftraggeber begründet. In der Regel kommt dieser Vertrag durch die Übergabe von Sendungen oder deren Übernahme in die Obhut von arriva zustande, soweit die Sendungen nicht gemäß Abs. 2 b) von der Beförderung ausgeschlossen sind. Mit Abschluss des Beförderungsvertrages bevollmächtigt der Auftraggeber arriva ausdrücklich dazu, irrtümlich in den Betriebsablauf der Deutschen Post AG gelangte Sendungen für ihn abzuholen. Die Bevollmächtigung erfolgt stillschweigend und bedarf keiner gesonderten Vereinbarung. Abweichende Bedingungen sind schriftlich zu vereinbaren.
Ausgeschlossen von der Beförderung sind:
B riefe und briefähnliche Sendungen, die nicht der unter Absatz 1. a) aufgeführten Produktbeschreibung entsprechen; Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt oder besondere Einrichtungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordert;
Briefe und briefähnliche Sendungen, durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt, infiziert oder Sachschäden verursacht werden können; gleiches gilt, wenn bei Verdacht auf solche Inhalte der Absender auf Verlangen von arriva Angaben dazu verweigert; dies gilt nicht für die Beförderung von medizinischem und biologischem Untersuchungsmaterial, sofern die „Regelungen für die Postbeförderung von medizinischem und biologischem Untersuchungsgut“ beachtet werden,
Sendungen, die lebende Tiere, Tierkadaver, Körperteile oder menschliche sterbliche Überreste beinhalten; Sendungen, die nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften befördert werden müssen; in Ausnahmefällen gelten die „Regelungen für die Postbeförderung von gefährlichen Stoffen“; § 410 HG B bleibt hiervon unberührt,
Sendungen, die Wertgegenstände, Geld oder andere Zahlungsmittel, Edelmetalle oder ungefasste Edelsteine, Kunstgegenstände, Schmuck, Uhren enthalten sowie Wertpapiere und andere Kostbarkeiten, für die im Schadensfall keine Sperrung sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können; ausgenommen hiervon sind Briefmarken und Telefonkarten bis zu einem tatsächlichen jeweiligen Wert von € 25.-, sowie Fahrkarten, Flugtickets und Eintrittskarten.
Entspricht eine Sendung hinsichtlich Größe, Format und Gewicht oder in sonstiger Weise nicht den in Absatz 1. a) genannten Bedingungen oder diesen AGB, so steht es arriva frei,
die Annahme der Sendung zu verweigern oder
eine bereits übernommene/übergebene Sendung zurückzugeben oder zur Abholung durch den Auftraggeber bereit zu halten.
Dies gilt auch, wenn der Absender bei Verdacht auf einen die Beförderung ausschließenden Umstand Angaben hierzu trotz Verlangens von arriva verweigert. Weitergehende Rechte von arriva bleiben unberührt.
arriva ist nicht dazu verpflichtet, die Sendung auf einen Ausschlussgrund nach Abs. 2 b) zu überprüfen. Der Auftraggeber trägt diesbezüglich die alleinige Verantwortung.
arriva ist berechtigt, bei einer missbräuchlichen Inanspruchnahme ihrer Dienste oder zur Absicherung eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufes die Beförderung von Sendungen im Einzelfall sowie Vertragsangebote abzulehnen, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung entgegensteht.
Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes kann der Auftraggeber auch dann keine Rechte hinsichtlich eines Vertragschlusses, Behandlung, geschuldeten Entgelts, Haftung usw. aus der unbeanstandeten Entgegennahme und Beförderung seiner Sendung herleiten, wenn er diese mit einer Markierung versehen hat, die auf eine besondere unter die Absätze b) und c) fallende Beschaffenheit hinweist oder er in sonstiger Weise darauf verwiesen hat. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in welchen zuvor eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zwischen Auftraggeber und arriva über eine solche Beförderung getroffen wurde.
Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag einschließlich der Haftung kann grundsätzlich nur der Auftraggeber gegenüber arriva geltend machen. Die Rechte des Empfängers aus § 421 HGB bleiben unberührt, soweit er die Pflicht zur Zahlung des Entgelts erfüllt.
Rechte und Obliegenheiten des Absenders
Weisungen des Auftraggebers, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn diese in der in der Preisliste festgelegten Form erfolgen oder zuvor zwischen dem Auftraggeber und arriva eine besondere Beförderungsart schriftlich vereinbart wurde. Weisungen des Auftraggebers, die er arriva nach Übernahme der Sendung erteilt, müssen seitens arriva nicht beachtet werden. Die §§ 418 und 419 HGB gelten nicht.
Eine Kündigung des Einzel-Vertragsverhältnisses nach § 415 HGB nach Übernahme der Sendungen in die Obhut von arriva ist ausgeschlossen.
Der Auftraggeber hat die Sendungen ausreichend zu kennzeichnen und so zu verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt sind und dass auch arriva oder Dritten keine Schäden entstehen. §§ 410 und 411 HGB bleiben unberührt.
Der Absender trägt die alleinige Verantwortung und das Risiko für den Inhalt der Sendung und für alle Folgen, die aus einer nach gesetzlichen Bestimmungen oder diesen AGB unzulässigen Beförderung resultieren.
Leistungen von arriva
arriva verpflichtet sich mit Abschluss des Beförderungsvertrages Briefe und briefähnliche Sendungen zu den im aktuellen Zustellgebiet liegenden Bestimmungsorten zu befördern und bei dem Empfänger der vom Auftraggeber genannten Anschrift abzuliefern. Die Sendungen werden von arriva beim Auftraggeber abgeholt oder von diesem selbst bei arriva zur Beförderung eingeliefert. Die Einlieferung kann auch über zentrale Sammeleinrichtungen (arriva-Briefkasten) erfolgen. Die Auslieferung der Sendungen erfolgt in der Regel am ersten Werktag nach der Abholung, spätestens aber am übernächsten Werktag nach der Abholung. Dies gilt nicht, sofern die Beförderung mit Beteiligung der DPAG, SPI und GML erfolgt.
Die Zustellung erfolgt, sofern nichts Anderweitiges zwischen arriva und dem Auftraggeber vereinbart ist und der Auftraggeber keine entgegenstehenden Vorausverfügungen getroffen hat, unter der auf der Sendung angebrachten Anschrift durch Einwurf in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung (z. B. Briefkasten). Möglich ist auch die Aushändigung an den Empfänger, an seinen Ehegatten oder an eine Person, die gegenüber arriva schriftlich zum Empfang der Sendung bevollmächtigt ist. arriva behält sich vor, diesen Nachweis auch für andere Sendungen zu verlangen. Ein Nachweis wird nicht verlangt, wenn der Empfangsberechtigte persönlich bekannt ist. arriva ist jedoch nicht verpflichtet, die Empfangsberechtigung der entgegennehmenden Person zu überprüfen. Sind mehrere natürliche Personen als Empfänger bezeichnet, so ist jede von ihnen alleine empfangsberechtigt.
Ist die Ablieferung einer Sendung nicht in der in Absatz b) genannten Weise möglich, so kann sie einem Ersatzempfänger ausgeliefert werden. Ersatzempfänger können Angehörige des Empfängers, des Ehegatten des Empfängers, des Bevollmächtigten, der Inhaber oder Vermieter der in der Anschrift angegebenen Wohnung und die im Betrieb des Empfängers oder des Empfangsberechtigten beschäftigten Personen sowie andere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen sein, von denen den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sind. Zu den Ersatzempfängern zählen auch Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers.
Ist eine Ablieferung nach den Absätzen b) und c) nicht möglich, so unternimmt arriva einen weiteren Zustellversuch am folgenden Werktag, schlägt auch dieser fehl, so gilt die Sendung als unzustellbar und wird mit diesem Vermerk an den Auftraggeber zurückgegeben. Dies gilt auch, wenn arriva die Ablieferung aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder besonderer Gefahren am Ablieferungsort nicht zumutbar ist.
Sendungen sind auch unzustellbar, wenn keine empfangsberechtigte Person i. S. der Absätze b) und c) angetroffen, die Annahme verweigert, oder der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Die Verhinderung der Ablieferung über eine vorhandene Empfangsvorrichtung (z. B. Zukleben, Einwurfverbot usw.) gilt ebenfalls als Annahmeverweigerung. Sendungen an Behörden, juristische Personen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Behörden und Unternehmen gelten als unzustellbar, wenn arriva gegenüber keine Person schriftlich zum Empfang bevollmächtigt ist.
Infopostsendungen (Absatz 1. a) Punkt 3) werden bei Unzustellbarkeit vernichtet. Es sei denn, der Absender hat zuvor ausdrücklich beim Auftraggeber einen formlosen Antrag gestellt, der die Rückgabe der unzustellbaren Sendungen regelt. Es wird darauf hingewiesen, dass Infopostsendungen bei erfolgloser erster Zustellung als unzustellbar gewertet werden. Infopostsendungen sind unzustellbar, wenn bei der ersten Zustellung keine empfangsberechtigte Person angetroffen wird oder die Annahme der Sendung durch den Empfänger, seinen Ehegatten oder Empfangsbevollmächtigten verweigert wird. Als Annahmeverweigerung gilt auch das Verhindern der Ablieferung über einen vorhanden Hausbriefkasten (z. B. Zukleben, Einwurfverbot oder Briefkastenanlage, die nicht zu jeder Tageszeit zugänglich ist). Es wird darauf hingewiesen, dass Infopostsendungen wie in Absatz 1. a) Punkt 3 von der Adressklärung ausgeschlossen sind.
Der Auftraggeber kann Nachforschungen nach dem Verbleib eingelieferter Briefsendungen verlangen. arriva wird diese Nachforschungsaufträge unverzüglich bearbeiten und den Auftraggeber über das Ergebnis der Nachforschungen unterrichten. Ist der Auftraggeber Privatkunde kann eine Nachforschung nur bei Angabe der arriva Labelnummer durchgeführt werden.
Sendungen die grenzüberschreitend befördert werden, entsprechen mit einem Tag Verzögerung den Laufzeiten von SPI. Diese sind unter www.swisspost.de einzusehen.
Entgelt
Der Absender ist verpflichtet, für jede Leistung das dafür in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Preisliste vorgesehene Entgelt zu entrichten. Zu diesem Zweck erhält der Auftraggeber von arriva Wert-Labels, die mit ausschließlich dem Auftraggeber zugeordneten Nummernkreisen versehen sind. Mit diesen Wert-Labels hat der Auftraggeber die Sendungen im Voraus nach den in Absatz 1. a) Punkt 1 aufgeführten Maßen freizumachen.
Sollten Sendungen nicht in ausreichendem Umfang mit Wert-Labels versehen sein, so findet eine Zustellung dennoch statt. Dem Auftraggeber werden die Differenzen nachberechnet.
Zusatzleistungen sind ebenfalls im Voraus gesondert zu kennzeichnen.
arriva rechnet gegenüber dem Auftraggeber die Leistungen im Nachhinein ab. Diese Berechnung erfolgt monatlich, soweit der Auftraggeber und arriva keinen kürzeren oder längeren Abrechnungszeitraum vereinbaren. Es wird je nach festgelegtem Berechnungszyklus ein Mindestumsatz von € 15,- zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer abgerechnet. Bei Überschreitung des Mindestumsatzes werden die tatsächlich verwendeten Wert-Labels zuzüglich der angefallenen Nachberechnungen abgerechnet. Diese Regelung gilt nicht für den Privatkundenmarkt. Ein Mindestumsatz besteht hier nicht. Die Verrechnung der Leistung erfolgt über den Kaufpreis der Wertmarke.
Haftung
Für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von arriva oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von arriva beruhen, haftet arriva ausschließlich und abschließend nach den gesetzlichen Vorschriften.
Im Übrigen haftet arriva für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn diese durch arriva, ihre gesetzlichen Vertreter oder durch sonstige Personen, deren Verhalten arriva nach § 428 HGB zu vertreten hat, vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch leicht fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, beispielsweise Verlust oder Beschädigung einer Sendung, verursacht wurden. Sofern weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen, ist die Haftung der Höhe nach auf den unmittelbaren vertragstypischen Schaden, maximal in Höhe des einfachen Entgelts, beschränkt. arriva ist von der Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte. Die in §§ 425 Abs. 2 und 427 HGB genannten Fälle der Schadensteilung und besonderen Haftungsausschlussgründe bleiben unberührt. Dies gilt auch für andere gesetzliche Haftungsbegrenzungen oder Haftungsausschlüsse. Für Sendungen, die einem Beförderungsausschluss nach Abs. 2 b) unterliegen, ist die Haftung ausgeschlossen. Soweit die Haftung von arriva begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Soweit die Haftung von arriva begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern ist die Haftung nach Abs. 6 b) zudem auch für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt werden.
arriva haftet nicht für Schäden, die aufgrund der Beschaffenheit des Sendungsinhalts (etwa durch Einwirkung von Hitze oder Kälte, Luftfeuchtigkeit usw.) entstehen.
Bei Sendungen, die nach Abs. 2 b) von der Beförderung ausgeschlossen sind, bleibt die Haftung des Auftraggebers für Schäden, die an den oder durch die Sendungen entstehen, unberührt. Der Absender haftet insbesondere auch für Schäden, die arriva infolge der Versendung ausgeschlossener Sendungen entstehen.
Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger oder der Absender die Überschreitung der Lieferfrist arriva nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. Es wird vermutet, dass die Sendung in vertragsgemäßem Zustand angeliefert worden ist, wenn der Verlust oder eine Beschädigung des beförderten Gutes nicht innerhalb von sieben Tagen ab Lieferung in Textform arriva angezeigt wird, § 438 HGB bleibt im Übrigen unberührt.
Ergänzend gelten die Bestimmungen der AGB DPAG, SPI und GML.
Gestaltungsrechte des Auftraggebers
Gegen Ansprüche von arriva hat der Auftraggeber kein Recht zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen, es sei denn, die Ansprüche des Auftraggebers sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Dies gilt entsprechend für ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers, soweit dieser Unternehmer ist.
Verjährung
Alle Ansprüche im Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verjähren in einem Jahr. Ansprüche nach Absatz 6. a) und nach §§435 HG B i. V. m. § 414 Abs. 1 Satz 2 HG B verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Sendung abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert werden müssen.
Abweichende Regelungen
Vereinbarungen, die von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen der Schriftform.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so haben die übrigen Bestimmungen weiterhin Geltung.
Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichem Sondervermögen ist Freiburg Gerichtsstand.